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Ja. Sie haben den Kredit aufgrund der «Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus» erhalten. In der Kreditvereinbarung steht, dass der Kredit gemäss Artikel 13 der Solidarbürgschaftsverordnung zu verzinsen ist. Dort heisst es, dass das Eidgenössische Finanzdepartement die Zinssätze ab 2021 jährlich (per 31. März) gemäss den Marktentwicklungen anpassen darf. Der Zins wurde per Anfang April 2023 auf 1,5 Prozent erhöht.
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