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Nein, ein Transfer von Freizügigkeitsgeldern in die 3. Säule ist nicht zulässig. Nach der Praxis der Steuerämter müssen die von einem Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge in der 2. Säule verbleiben. Wenn der Vertrag mit Ihrer Vorsorgestiftung ausläuft, können Sie das Freizügigkeitsguthaben auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen. Zwei Konten bieten den Vorteil, dass Sie sie in unterschiedlichen Jahren auflösen und so Steuern sparen können.
Beachten Sie zudem: Auf Freizügigkeitskonten erhalten Sie zurzeit nahezu keinen Zins mehr. Und oft muss man für solche Konten auch noch Gebühren bezahlen. Da Sie bis zu Ihrer Pensionierung noch rund 20 Jahre vor sich haben, könnte es sich lohnen, in ein Wertschriftendepot der 2. Säule zu investieren. Ein solches Depot birgt viel grössere Renditechancen als ein reines Freizügigkeitskonto mit Zins. Allerdings sind auch die Risiken höher. Bei einem Anlagehorizont von zwölf und mehr Jahren sinken diese aber gegen null.
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