Ja. Das Gesetz schreibt vor, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem reglementarisch frühestmöglichen Rentenalter (58 Jahre) das Alterskapital nur dann auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden darf, wenn die betroffene Person sich arbeitslos meldet oder weiterarbeitet.
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