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K-Geld 02/2020
01.04.2020
Nein. Das könnten Sie nur, wenn Sie in Deutschland für einen Schweizer Arbeitgeber tätig wären. Das Freizügigkeitsabkommen koordiniert die Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und den EU-Ländern. Gestützt darauf und die Schweizer AHV-Gesetzgebung sind Sie aktuell nur in Deutschland versichert.
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