Ja, das ist zulässig. Da Sie für die Bundessteuern im laufenden Jahr keine Akontozahlung leisten, sondern diese erst im Folgejahr zahlen, besteht am Jahresende eine Schuld. Diese können Sie beim Vermögen abziehen. Anders sieht es bei den Kantons- und Gemeindesteuern aus. Dort erhalten Sie für das laufende Steuerjahr eine provisorische Steuerrechnung und zahlen diese im laufenden Jahr. Daraus ergibt sich Ende Jahr keine Schuld fürs Folgejahr – sofern Sie die Steuern bezahlt haben.
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