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Ja. Aus steuerlicher Sicht ist es in vielen Kantonen vorteilhaft, die Bezüge von 3a-Geld auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Altersleistungen aus der 3. Säule darf man frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV beziehen. Sie lassen sich aber auch bis zu fünf Jahre aufschieben, sofern eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.
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