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Ja. Die Besteuerung von schwedischen Renten ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Schweden geregelt. Dort heisst es, dass schwedische Ruhegehälter in Schweden besteuert werden können. Schweden rechnet dann den Steuerbetrag an, der in der Schweiz auf diesem Pensionseinkommen fällig gewesen wäre. Trifft das bei Ihnen zu, entfällt eine Besteuerung in der Schweiz. Solange ein Steuerjahr noch nicht definitiv veranlagt ist, können Sie Einsprache erheben. Die Einsprache müssen Sie dem zuständigen kantonalen Steueramt zustellen.
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DBA und Rückforderungen
Ich glaube es ist wie folgt: Das Gesammteinkommen (Welteinkommen) bleibt Satzbestimmend in der Schweiz. Der Steuerbetrag wird in der Regel mit den vorläufigen Ratenzahlungen im Ganzen in Rechnung gestellt. Bei der Steuererklärung und spätestens beim Empfang der definitiven Schweizer Veranlagung muss ein Rückforderungsantrag eingereicht werden. Dies wird gewährt nach Empfang der definitiven Anlage der ausländischen Behörden. Die ist auch so bei DBA Rückforderungen für ausländische Steuern auf Kapitalerträge, die in Bern zumindest über Bern laufen (DBA Formular). Bei ausländischen Immobilien wird für die Verrechnung über DBA, den ausländischen Steuer ähnlich vorab gemeldet, als Abzug beim fiskalen Immobilien-Einkommen, aber dabei wird die schweizerische Steuerveranlagung sowohl beim Einkommen und beim Vermögen über eine pro Rata Rechnung bestimmt. Dies ist also eine andere Sache. Ich nehme an in Aargau ist es auch so.