Inhalt
09.02.2023
Mit Ihrem kleinen Verdienst gelten Sie für die AHV als Nichterwerbstätige. Für die Berechnung Ihrer AHV-Beiträge wird auch die Höhe Ihres Vermögens herangezogen. Die Ausgleichskasse vergleicht dann, ob die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge mindestens die Hälfte der Beiträge ausma-chen, die Sie als Nichterwerbstätige zahlen müssten. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Deshalb müssen Sie Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen. Der bereits bezahlte AHV-Beitrag wird auf Antrag an die geschuldeten Beiträge angerechnet.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden