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Nein, der Vermieter darf im Zusammenhang mit der Gartenpflege nur die Kosten für den Rückschnitt von Sträuchern, das Mähen und Bewässern des Rasens sowie das Entfernen von Laub und Unkraut belasten. Grundsätzlich gilt: Als Nebenkosten zulässig sind Betriebskosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Immobilie und des Grundstücks anfallen. Unterhaltskosten gehören genauso wenig wie Reparaturen zu den Nebenkosten. Weisen Sie die Nebenkostenabrechnung zurück und verlangen Sie eine entsprechende Korrektur.
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