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27.10.2020
Nein, das ist nicht nötig. Ihre Ehefrau kann sich an die für sie zuständige AHV-Ausgleichskasse wenden und angeben, dass sie eine Zeitlang Beiträge in Finnland einzahlte. Die AHV-Ausgleichskasse veranlasst dann das Erforderliche, um die finnischen Leistungen zu beantragen. Die Ausgleichskasse der Schweiz ist die Ansprechpartnerin für die finnische Rente. Ein Antrag auf eine EU-Rente muss schriftlich eingereicht werden. Dies kann mit schweizerischen Anmeldeformularen erfolgen, falls die EU-Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die schweizerische Rente beansprucht wird. Berechnung und Auszahlung der finnischen Rente erfolgen aber nicht durch die AHV-Ausgleichskasse, sondern durch die zuständige finnische Organisation.
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