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Ja. Einige Kantone gewähren für nicht genutzte Wohnräume einen sogenannten Unternutzungsabzug. Entsprechend reduziert sich dann der Eigenmietwert. Der Kan- ton Bern gehört nicht dazu und verlangt den vollen Eigenmietwert. Die kantonale Steuerbehörde würde Ihnen den Eigenmietwert nur dann erlassen, wenn die beiden Wohnungen – beispielsweise wegen Renovation – unbewohnbar wären oder wenn Sie sie trotz ernsthaften und nachweisbaren Bemühungen nicht vermieten könnten. Immerhin: Für die Bundessteuern können Sie den Unternutzungsabzug geltend machen.
Kantone wie Genf, Graubünden, Luzern oder Zürich kennen beim Eigenmietwert eine sogenannte Härtefallregelung. Das bedeutet: Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Einkünften des Steuerpflichtigen und dem Eigenmietwert, können die Steuerbehörden den Steuerpflichtigen gezielt entlasten. Eine solche Härtefallregelung gibt es im Kanton Bern nicht.
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