Inhalt
Ja. Bis anhin haben einige Aufsichtsbehörden toleriert, dass Lebenspartner und nicht mehr rentenberechtigte Kinder gleichberechtigt begünstigt wurden. Dies widerspricht aber dem Wortlaut des Gesetzes über die berufliche Vorsorge, wonach Lebenspartner gegenüber erwachsenen Kindern privilegiert sind.
Ab diesem Jahr müssen die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ihre Reglemente dem Gesetz anpassen. Dies gilt auch für Freizügigkeitsguthaben im Rahmen der 2. Säule, nicht aber in der Säule 3a. Dort ist es weiterhin erlaubt, Lebenspartner und erwachsene Kinder gleichberechtigt zu begünstigen und die Aufteilung nach Gutdünken vorzunehmen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden