Ja. Im Freizügigkeitsgesetz heisst es, dass die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen ermöglichen muss. Und im Reglement Ihrer neuen Pensionskasse ist festgehalten, dass bei einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung, welche die vollen reglementarischen Leistungen übersteigt, der überschiessende Teil auf ein Sperrkonto überwiesen wird. Der Grund des Überschusses: Sie arbeiteten an Ihrer alten Stelle mit einem höheren Pensum als am neuen Arbeitsplatz. Das maximale Altersguthaben bei Ihrer neuen Kasse wird gestützt auf das neue Pensum berechnet.
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