Ja. Es ist zulässig, dass Sie die 3800 Franken, die Sie noch vor der Pensionierung eingezahlt haben, im gleichen Jahr vom steuerbaren Einkommen abziehen – auch wenn Sie dann bereits in Rente sind. Beachten Sie: Der Betrag, der ausgezahlt wird, wird besteuert. Er unterliegt der Kapitalbezugssteuer. Diese ist aber in der Regel tiefer als die Einkommenssteuer.