Ja. Laut dem Solothurner Steuerbuch können Arbeitslose weder ÖV-Kosten noch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen, da diese Abzüge nur im Zusammenhang mit dem Aufsuchen einer Arbeitsstelle möglich sind. Hingegen können auch Arbeitslose den Pauschalabzug für «übrige Berufskosten» geltend machen.