Nein. Es handelt sich um Kapitalbezüge, welche getrennt vom Einkommen zu einem niedrigeren Satz besteuert werden. Das bezogene Geld muss dann auch als Vermögen besteuert werden, soweit es am 31. Dezember noch vorhanden ist. Zudem erhöht es die AHV-Prämie. Zur Berechnung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger wird die Höhe des Vermögens ebenfalls berücksichtigt. Es wird zum 20-fachen jährlichen Einkommen addiert. Aus dem Total ergibt sich der jährliche AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige.
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